Gemeinnützigkeit
Gemeinnützigkeit
Die GründerInnen der KoKon gGmbH haben sich bewußt für die Gemeinnützigkeit ihrer Firma entschieden.
Als gemeinnütziges Unternehmen arbeiten wir zweck- und nicht gewinnorientiert. Eine Gewinnorientierung ist in der Gemeinnützigkeit nicht erlaubt und im Kitabereich auch nicht möglich. Alles Eigentum gehört dem Unternehmen und verbleibt dort. Jeder Gesellschafterin gehört einfach nur ein Drittel von 25.000 € Stammkapital, das sie bei der Firmengründung eingezahlt hat und bei einem Austritt unverzinst zurück erhält.
Es ist den Gesellschafterinnen der KoKon gGmbH ein wichtiges Anliegen
- dass die öffentlich geförderten Kindertagesstätten von KoKon für alle betreuten Kinder und deren Eltern eine qualitätsvolles bedarfsgerechtes Betreuungsangebot vorhalten,
- dass KoKon als Unternehmen stets für Wirtschaftlichkeit sorgt und damit die Zukunft von Betreuungs- und Arbeitsplätzen sichert,
- dass alle Menschen, die zum Gelingen des Unternehmens beitragen, auch am Erfolg teilhaben können und
- alle erwirtschafteten Gelder im Sinne einer Festigung und Stabilisierung des Unternehmens, einer ökologischen Betriebsführung sowie für soziale Maßnahmen im Unternehmen einzusetzen.
Die Bezuschussung frei getragener Kitas ist, sofern sie durch die Kommune in die sogenannte Bedarfsplanung aufgenommen sind, in § 8 des Kindertagesstättengesetzes (KiTaG) von Baden-Württemberg grundsätzlich geregelt.
Das wurde Anfang 2009 durch die baden-württembergische Landesregierung so festgelegt, nachdem 2008 das Kinderförderungsgesetz (KiFöG) der Bundesrepublik Deutschland geändert worden war. Dort steht in § 74 ( Förderung der freien Jugendhilfe), dass es im Ermessen der einzelnen Länder liegt, "...alle Träger, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung (Kita) erfüllen", zu fördern.